Am 1. Januar 2025 trat das Bürokratieentlastungsgesetz IV in Kraft, das unter anderem eine Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes mit sich bringt. Diese Änderung hebt das bisherige Schriftformerfordernis für die Antragstellung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) auf. Ab diesem Datum ist es möglich, Anträge elektronisch über das DAkkS-PORT oder per E-Mail einzureichen. Zuvor konnten Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Deutschland ihre Anträge bei der DAkkS ausschließlich in schriftlicher Form einreichen, wobei die Dokumente im Original unterschrieben werden mussten. Die einzige Ausnahme zur Schriftform war die Übermittlung digitaler Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Mit der Änderung des § 2 Abs. 1 des Akkreditierungsstellengesetzes im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV können nun alle verfügbaren Antragsarten zur Akkreditierung sowie Anträge auf Programmprüfung und für das digitale Akkreditierungssymbol elektronisch eingereicht werden.
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https://www.dakks.de/de/pressemitteilung-detail/wegfall-des-schriftformerfordernisses-ab-dem-1-januar-2025.html
Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) (01/2025)
https://www.dakks.de/de/pressemitteilung-detail/wegfall-des-schriftformerfordernisses-ab-dem-1-januar-2025.html
Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) (01/2025)